Der Beschuldigte hatte im Jahre 2018 einen längeren Spitalaufenthalt. Nach wie vor nimmt er regelmässig Medikamente, es sind aber keine akuten gesundheitlichen Probleme aktenkundig (pag. 286 Z. 79 ff. und pag. 300). Der Beschuldigte ist denn auch arbeitsfähig und in seinem täglichen Leben nicht weiter eingeschränkt. (pag. 1192). Mangels entsprechender Arztberichte ist nicht davon auszugehen, dass er allfällige gesundheitliche Probleme nicht auch in N.________ behandeln lassen könnte. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach N.________ des-