Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit angespannt. Seine berufliche Zukunft wird, weil er die Schweiz ohnehin wird verlassen müssen, nicht mehr hier liegen und wäre nach der Haftentlassung auch angesichts des Alters des Beschuldigten mehr als schwierig. Auch vor diesem Hintergrund stellt eine Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere Härte dar. 27.4.4 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte lebt seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz. Indessen kam er erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz.