Zurecht hat die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf die Aktennotiz des Sozialdienstes vom 30. Mai 2019 hingewiesen, wonach sich die Ehefrau des Beschuldigten erleichtert gezeigt hatte über die Verhaftung des Beschuldigten. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie „den Typ“ nun nicht mehr in ihre Wohnung lassen werde (Beilageakten Faszikel 3, Aktennotiz vom 30. Mai 2019). Die oberinstanzlich vorgebrachten Behauptungen zur Qualität der familiären Beziehungen ändern denn auch nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Vaterpflichten vor der Verhaftung kaum nachkam.