Diese unter Eindruck des vorliegenden Verfahrens einreichten Briefe und Beteuerungen des Beschuldigten vermögen die aktenkundigen Verhältnisse aus der Zeit vor der Verhaftung nicht aufzuwiegen. Insbesondere zweifelt die Kammer daran, dass sich das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Ehefrau tatsächlich nachhaltig gebessert hat, nur weil die beiden in letzter Zeit, die der Beschuldigte in Haft verbrachte, nicht mehr stritten. Zurecht hat die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf die Aktennotiz des Sozialdienstes vom 30. Mai 2019 hingewiesen, wonach sich die Ehefrau des Beschuldigten erleichtert gezeigt hatte über die Verhaftung des Beschuldigten.