Die Beziehung zwischen den Ehegatten war jahrelang zerrüttet. Auch in finanzieller Hinsicht erhielt die Familie wenig Unterstützung vom Beschwerdeführer. Das Kindeswohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch können die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Sodann kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Kindern und seiner Ehegattin durch Kurzbesuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.