1193). Vorliegend sind in erster Linie die Beziehungen zur Ehefrau und den minderjährigen Kindern relevant, die durch Art. 8 EMRK geschützt werden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten verfügen über selbständige Aufenthaltstitel in der Schweiz, so dass sie im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz verbleiben könnten (pag. 695). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit der familiären Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt und eine Wegweisung für zumutbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts .________ vom .________ E. 5.2.5):