Mit ihr zusammen hat er fünf Kinder. Die Familienverhältnisse sind alles andere als einfach, auch wenn kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten von einer Entspannung der familiären Situation berichtet wurde (pag. 699 und pag. 709; Beilageakten Faszikel 3, Aktennotizen des Sozialdienstes; pag. 1041, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für alle fünf minderjährigen Kinder besteht eine Beistandschaft (pag. 709). Das sechste Kind des Beschuldigten ist volljährig und hat seinerseits ein eigenes Kind (pag. 285 Z. 36 und pag. 1193).