Er habe lange Sozialhilfe bezogen, hohe Schulden, sei beruflich nicht integriert, bereits im Gefängnis gewesen und sei kurz nach der Entlassung rückfällig geworden. Mit den bekannten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Strafregisterauszug und dem vorliegenden Verfahren stelle der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es sei offensichtlich, dass eine Landesverweisung anzuordnen sei. Da er innert kürzester Zeit einschlägig und im qualifizierten Bereich rückfällig geworden sei, rechtfertige sich eine Dauer der Landesverweisung von 15 Jahren.