Aus den Akten sei bekannt, dass der Beschuldigte vor der Inhaftierung mit seiner Familie zusammengelebt habe, die Beziehung zu seiner Frau jedoch zerrüttet gewesen sei. Es bestehe zwar eine Beziehung zu den Kindern, seinen Vaterpflichten sei der Beschuldigte aber ungenügend nachgekommen. Für alle Kinder bestehe eine Beistandschaft. Es gebe mehrere Gefährdungsmeldungen. Dieser Aspekt stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ebenfalls nicht, der sei soweit stabil. Der Beschuldigte habe einen engen Bezug zu seinem Heimatland. Er sei erst mit 35 Jahren in die Schweiz gekommen.