27.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft betonte, dass die ausländerrechtliche Wegweisung des Beschuldigten rechtskräftig und vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Er werde die Schweiz deshalb ohnehin verlassen müssen. Die familiäre Situation des Beschuldigten mit den fünf Kindern sei zwar ein wichtiger Faktor, reiche jedoch nicht für einen Härtefall. Aus den Akten sei bekannt, dass der Beschuldigte vor der Inhaftierung mit seiner Familie zusammengelebt habe, die Beziehung zu seiner Frau jedoch zerrüttet gewesen sei.