Die Vorbringen der Verteidigung zur fakultativen Landesverweisung sind dennoch zu berücksichtigen. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe gearbeitet und arbeite auch jetzt während der Haft. Er spreche Schweizerdeutsch, der Übersetzer sei heute lediglich als Vorsichtsmassnahme anwesend gewesen. In N.________ habe der Beschuldigte keine Kontakte oder Verwandte. Sein Lebensmittelpunkt und sein Umfeld seien hier in der Schweiz. Er sei .________ Jahre alt und habe massive Herzprobleme. Es sei undenkbar, dass er sich in N.________