Es wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gross verändert hat, befand sich der Beschuldigte doch ununterbrochen in Sicherheitshaft. Jedenfalls kommt auch die Kammer in ihrer eigenständigen Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. 27.2 Vorbringen des Beschuldigten Gemäss den Anträgen der Verteidigung erübrigten sich Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung. Die Vorbringen der Verteidigung zur fakultativen Landesverweisung sind dennoch zu berücksichtigen.