25 oben). 27.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in der Gesamtwürdigung zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen (pag. 1040 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gross verändert hat, befand sich der Beschuldigte doch ununterbrochen in Sicherheitshaft.