vom .________). Der Beschuldigte hat die Schweiz nach Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe demnach aus ausländerrechtlichen Gründen zu verlassen. Dennoch ist zusätzlich die strafrechtliche Landesverweisung sowie die daraus folgende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.