24. Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 45 Die vom 25. Mai 2019 bis 27. Oktober 2021 ausgestandene Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 887 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.