23. Gesamtfazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten zu verurteilen. Da die Kammer das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf, ist sie jedoch an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 60 Monaten resp. 5 Jahren gebunden.