Im Dezember 2017 und somit weniger ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, sowie innerhalb des ersten Jahres der Probezeit begann der Beschuldigte wieder zu delinquieren. Die Anwendung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung auf die widerrufene Strafe darf deshalb nicht zu einer übermässigen Privilegierung führen. Die Kammer erachtet eine Asperation um 16 Monate als angemessen. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 70 Monaten.