Wird die neue Tat erst kurz vor Ablauf der Probezeit verübt, wäre eine grössere Reduktion denkbar (Mathys, a.a.O., N 511). Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, davon 21 Monate bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren. Er wurde im März 2017 aus dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe entlassen. Im Dezember 2017 und somit weniger ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, sowie innerhalb des ersten Jahres der Probezeit begann der Beschuldigte wieder zu delinquieren.