Bei der Frage, in welchem Umfang sich die frühere Strafe erhöhend auswirkt, hat das Gericht einen grossen Ermessenspielraum. Eine reine Kumulation der beiden Strafen ist allerdings ausgeschlossen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.4. und 2.4.1.) Anhaltspunkte für eine Abstufung der Anrechnung können sich aus dem Zeitpunkt der Probezeitdelikte ergeben: Wird der Täter unmittelbar nach der ersten Verurteilung rückfällig, könnte fast die ganze widerrufene Strafe herangezogen werden. Wird die neue Tat erst kurz vor Ablauf der Probezeit verübt, wäre eine grössere Reduktion denkbar (Mathys, a.a.O., N 511).