Es ist deshalb aus der neuen Strafe von 54 Monaten und der widerrufenen Strafe von 21 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu begangenen Straftaten ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen, woraus sich die Gesamtstrafe ergibt (BGE 145 IV 146 E. 2.4.). Bei der Frage, in welchem Umfang sich die frühere Strafe erhöhend auswirkt, hat das Gericht einen grossen Ermessenspielraum.