22. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der neuen und der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, falls die beiden Strafen gleichartig sind. Vorliegend handelt es sich sowohl bei der widerrufenen, mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 ausgesprochenen Strafe, als auch bei der neuen Strafe um Freiheitsstrafen. Es ist deshalb aus der neuen Strafe von 54 Monaten und der widerrufenen Strafe von 21 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.