1171). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte eine eindrückliche Gleichgültigkeit gegenüber dem geltenden Rechtssystem an den Tag gelegt. Es kann dem Beschuldigten deshalb nicht nur für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern generell keine gute Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug beider Vorstrafen ist somit zu widerrufen. Dies betrifft die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-