Dem Beschuldigten kann unter diesen Umständen keine gute Prognose gestellt werden. Dies wird in Bezug auf das teilbedingte Urteil vom 15. Dezember 2016 auch von der Verteidigung anerkannt. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, ist jedoch auch der bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2015 zu widerrufen. In Bezug auf diese Geldstrafe stellen die vorliegenden Delikte bereits die zweite Probezeitdelinquenz dar – die Probezeit wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 bereits verlängert (pag. 1171).