43 20.3 Strafempfindlichkeit Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Zwar hat der Beschuldigte fünf minderjährige Kinder, die aber – wie bereits vor der Verhaftung des Beschuldigten – vorwiegend durch die Ehefrau betreut werden. Der Beschuldigte ist folglich nicht anders betroffen, als andere Familienväter in derselben Situation, weshalb keine Reduktion angezeigt ist. 20.4 Fazit Gesamthaft erachtet die Kammer für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als angemessen.