Der Beschuldigte delinquierte somit nicht nur trotz ausgestandener Haft und laufender Probezeit weiter, sondern auch trotz hängigem Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, welches nota bene durch seine früheren Betäubungsmitteldelikte ausgelöst worden war. Der Beschuldigte zeigte sich von bisherigen straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen damit völlig unbeeindruckt. Dies muss sich in den Augen der Kammer in einer deutlichen Erhöhung der Strafe auf 54 Monaten niederschlagen. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten.