Diesen Widerruf der Niederlassungsbewilligung focht der Beschuldigte bis vor Bundesgericht an (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern .________ vom .________ [pag. 902] sowie Urteil des Bundesgerichts .________ vom .________). Der Beschuldigte delinquierte somit nicht nur trotz ausgestandener Haft und laufender Probezeit weiter, sondern auch trotz hängigem Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, welches nota bene durch seine früheren Betäubungsmitteldelikte ausgelöst worden war.