Diese zweite Vorstrafe ist nicht einschlägig. Hingegen fällt für die Kammer deutlich straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur eine massive einschlägige Vorstrafe aufweist, sondern auch bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2017 wieder mit dem Drogenhandel begann. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten am 14. Dezember 2018 wegen seiner Delinquenz die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde (pag. 698 ff.). Diesen Widerruf der Niederlassungsbewilligung focht der Beschuldigte bis vor Bundesgericht an (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern .