Diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Im Strafregister ist der Beschuldigte neben dem erwähnten einschlägigen Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zusätzlich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verzeichnet (pag. 1171; Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2015: bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00, Busse von CHF 600.00). Diese zweite Vorstrafe ist nicht einschlägig.