Das Verhalten des Beschuldigten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Seine Vorgesetzten sind mit seinen Arbeitsleistungen im Küchendienst sehr zufrieden. Nennenswerte gesundheitliche Probleme scheint der Beschuldigte nicht zu haben. Er nimmt zwar nach wie vor Medikamente ein, betonte aber zugleich, dass er arbeiten könne und wolle (pag. 1191 f.). Weiter ist es dem Beschuldigte offenbar möglich, seiner Familie regelmässig Geld aus dem Strafvollzug zu schicken (pag. 1192). Diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe.