Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie die bedingt ausgesprochene Strafe von 21 Monaten konnten den Beschuldigten somit nicht vom weiteren Handel mit Betäubungsmitteln abhalten. Für die Kammer steht deshalb ausser Zweifel, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lässt und eine Freiheitsstrafe die einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter, bei welchem aus spezialpräventiven Überlegungen einzig eine Freiheitsstrafe eine gewisse Wirkung verspricht. 19.3 Asperation