41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2016 mit Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, davon 12 Monate unbedingt (pag. 1172). Dennoch hat er erneut mit Betäubungsmitteln gehandelt. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie die bedingt ausgesprochene Strafe von 21 Monaten konnten den Beschuldigten somit nicht vom weiteren Handel mit Betäubungsmitteln abhalten.