19.2 Strafart Für nicht qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG kann sowohl eine Geldals auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).