19. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 19.1 Tatverschulden In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) wird für den Handel von bis zu 100 Gramm Haschisch eine Strafe von bis zu 5 Strafeinheiten empfohlen. Unter Berücksichtigung der professionellen Vorgehensweise des Beschuldigten sowie der Anzahl Geschäfte erachtet die Kammer für den Verkauf der 45 Gramm Haschisch eine im Vergleich zur VBRS-Richtlinie höhere Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. 19.2 Strafart