41 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände sind jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. 18.3 Fazit Tatverschulden Nach Beurteilung der Tatkomponenten erscheint der Kammer für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten angemessen.