Die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind gerade noch neutral zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz war der Beschuldigte in nicht bloss untergeordneter Stellung tätig: Er versorgte einerseits Endabnehmer auf dem Platz F.________, war aber auch eine Art Zwischenhändler und Drehscheibe. Zudem war er mit dem Kokainstein von 495 Gramm Empfänger einer nicht unerheblichen Kokainlieferung. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchieebene operierte. Zusammengefasst erweist sich somit das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer.