Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist, und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 29 zu Art. 47 StGB). Zwar wurde vorliegend nicht die ganze Menge an die Endverbraucher ausgeliefert und das Risiko verwirklichte sich damit nicht vollständig. Andererseits ging es beim Verkauf um sehr viele Geschäfte, so dass sich unter dem Strich eine leichte Erhöhung um 2 auf 43 Monate rechtfertigt. Die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind gerade noch neutral zu berücksichtigen.