Gramm an Drittpersonen verkauft. Das entspricht der rund 40- fachen Menge, die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erforderlich ist. Das Ausmass der Gefährdung der Volksgesundheit ist damit erheblich. Gestützt auf die Tabelle Hansjakob ergibt sich daraus ein Einstiegsstrafmass von rund 41 Monaten Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist, und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 29 zu Art.