16. Theoretische Grundlagen In Bezug auf das anzuwendende Recht, die Strafart und die Gesamtstrafenbildung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1033 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Strafrahmen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat eine Strafandrohung von einem Jahr am unteren und 20 Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG).