Er hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. 39 15.3 Rechtfertigung und Schuld Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich (siehe Ziff. 14.3 oben). 15.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung