Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Beschuldigten geltend gemachten Bedrohungen (siehe Ziff. II.10 oben). 14.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d sowie Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht.