Es steht zwar fest, dass der Beschuldigte selbständig und in Eigenverantwortung mit Betäubungsmitteln handelte, um einen Gewinn zu erzielen. Es musste jedoch offengelassen werden, wie gross dieser Gewinn war und in welchem Umfang er zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie des Beschuldigten diente. Auch zum Umsatz finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschuldigte hat somit nicht gewerbsmässig gehandelt. 14.3 Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.