Es ist deshalb fraglich, ob die Gewerbsmässigkeit vorliegend überhaupt angeklagt wurde. Dem entspricht, dass die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich keine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Begehung beantragte (pag. 1227). Im Übrigen konnten die Tatbestandselemente der Gewerbsmässigkeit beweiswürdigend auch nicht nachgewiesen werden. Es steht zwar fest, dass der Beschuldigte selbständig und in Eigenverantwortung mit Betäubungsmitteln handelte, um einen Gewinn zu erzielen.