Der Umstand, dass der Beschuldigte neben der mengenmässigen auch der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist, ergibt sich lediglich aus den aufgezählten Gesetzesbestimmungen. In der Sachverhaltsumschreibung wird zwar festgehalten, dass der Beschuldigte mit dem erzielten Erlös einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten und derjenige seiner Familie bestritten habe, es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte zu Umsatz und Gewinn. Es ist deshalb fraglich, ob die Gewerbsmässigkeit vorliegend überhaupt angeklagt wurde.