38 Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorab ist festzuhalten, dass die genannten Tatbestandselemente der Gewerbsmässigkeit nach Ansicht der Kammer in der Anklageschrift unzureichend umschrieben sind. Der Umstand, dass der Beschuldigte neben der mengenmässigen auch der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist, ergibt sich lediglich aus den aufgezählten Gesetzesbestimmungen.