BetmG ist erfüllt. Dies gilt sowohl für das Kokain, das der Beschuldigte bereits verkauft hat, als auch für jenes, welches er erst in Besitz genommen hatte. 14.2.3 Gewerbsmässige Qualifikation Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.00, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.00.