Es bestand somit zweifellos die abstrakte Gefahr, dass die Betäubungsmittel an eine unbestimmte Anzahl Menschen weitergegeben wurden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht hat, ist unerheblich, dass dem Beschuldigten lediglich die konkrete Weitergabe an sieben Personen nachgewiesen wurde. Im Sinne der Qualifikation reicht es, dass die Gefahr bestand, dass diese das Kokain weitergaben und somit weitere Personen dadurch gefährdet wurden. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt.