Dadurch bestand für den Beschuldigten keineswegs Gewissheit, dass das Kokain nicht zu weiteren Personen gelangen würde. Dafür kann exemplarisch die Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hervorgehoben werden, wonach er nicht wisse, ob R.________ das Kokain weiterverkauft oder an Kollegen weitergegeben habe (pag. 1202). Es bestand somit zweifellos die abstrakte Gefahr, dass die Betäubungsmittel an eine unbestimmte Anzahl Menschen weitergegeben wurden.