447 Z. 33]; Q.________: «Es war auch möglich, dass man bei ihm auf der Strasse Kokain kaufen konnte, wenn man ihn spontan getroffen hat» [pag. 500 Z. 161]). Der Beschuldigte gab das Kokain somit nicht im überschaubaren, vertrauten und kontrollierten Kreise weiter, sondern verkaufte dieses an einen offenen und austauschbaren Kreis von Bezügerinnen und Bezügern, wovon mit T.________ und V.________ zumindest zwei Personen das Kokain an Dritte weitergaben. Dadurch bestand für den Beschuldigten keineswegs Gewissheit, dass das Kokain nicht zu weiteren Personen gelangen würde.