Der Beschuldigte gab das Kokain nicht lediglich an enge Bezugspersonen ab. Er betrieb in relativ grossem Umfang Handel mit Kokain. Aus den Aussagen seiner Abnehmerinnen und Abnehmer geht hervor, dass er diese ausschliesslich durch die Geschäfte mit Betäubungsmitteln kannte. Es war möglich, beim Beschuldigten unkompliziert und rasch Kokain zu beziehen (R.________: «Bei ihm kauft halb F.________ Kokain» [pag. 438 Z. 45]; V.________: «Man brachte Leute zu ihm auf einen Platz und holte sie dann auch wieder ab» [pag. 447 Z. 33];