Allerdings ist die Konstellation in diesem Bundesgerichtsentscheid nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Das Bundesgericht erwog Folgendes (BGE 120 IV 334 E. 2.b.aa): Nach dem angefochtenen Urteil gab er dieser rund 50 Gramm (gestrecktes) Heroin ab, das sie selber konsumierte und wofür sie nichts bezahlen musste. Wesentlich ist, dass zwischen dem Beschwerdegegner und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin zum Konsum aus ihrer Situation heraushelfen wollte.